Weitere Angaben
nach
EU-Verordnung
GPSR
(General
Produkt
Safety
Regulation) |
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Bitte lesen Sie diese Hinweise vor der ersten Inbetriebnahme sorgfältig durch und bewahren Sie sie für zukünftige Zwecke auf.
-
Lesen Sie vor Inbetriebnahme die vollständige Bedienungsanleitung aufmerksam durch.
-
Die Nutzung des E-Bikes/Fahrrads setzt Kenntnisse und Erfahrung im Straßenverkehr voraus.
-
Tragen Sie stets geeignete Kleidung. Bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen wird das Tragen gut sichtbarer bzw. reflektierender Kleidung dringend empfohlen.
-
Das Tragen eines Fahrradhelms ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, erhöht jedoch die persönliche Sicherheit erheblich.
-
Nehmen Sie erst dann am öffentlichen Straßenverkehr teil, wenn Sie sich absolut sicher im Umgang mit dem Fahrrad fühlen.
-
Beachten Sie jederzeit die geltenden Straßenverkehrsregeln. Verzichten Sie im Zweifel auf Ihr Vorfahrtsrecht.
-
Meiden Sie Wegstrecken mit starker seitlicher Neigung. Fahren Sie Hindernisse, Bordsteine und Unebenheiten möglichst im rechten Winkel an, um ein Umkippen zu vermeiden.
-
Überprüfen Sie vor jeder Fahrt insbesondere die Funktionsfähigkeit der Bremsen, der Lichtanlage sowie den Reifendruck.
-
Verwenden Sie das E-Bike/Fahrrad nicht, wenn es beschädigt ist. Lassen Sie Reparaturen ausschließlich von qualifiziertem Fachpersonal durchführen.
-
Nutzen Sie das Fahrrad ausschließlich entsprechend seinem vorgesehenen Verwendungszweck.
-
Behandeln Sie Ihr Fahrrad pfleglich und lassen Sie die empfohlenen bzw. vorgeschriebenen Inspektionen regelmäßig durchführen, um den erforderlichen Sicherheitsstandard zu erhalten.
-
Die Nutzung von Smartphones oder anderen elektronischen Geräten während der Fahrt ist zu unterlassen.
-
Schützen Sie das gesamte Fahrrad vor extremen Witterungseinflüssen, insbesondere vor starker Nässe, stehendem Wasser sowie extremer Hitze.
-
Lassen Sie das Fahrrad nach ca. 3–4 Monaten einer ersten Inspektion unterziehen. Danach wird – abhängig von der jährlichen Kilometerleistung – eine Inspektion mindestens einmal jährlich empfohlen.
Wenn Sie diese Hinweise beachten, können Sie ein neues Gefühl von Mobilität und Lebensqualität erleben. Wir wünschen Ihnen viel Freude und jederzeit eine sichere Fahrt.
Das E-Bike / Fahrrad für Erwachsene und Kinder im Straßenverkehr – rechtliche Hinweise
E-Bikes, die rechtlich als Fahrräder eingestuft sind, unterliegen den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Dies bedeutet unter anderem, dass ein E-Bike – ebenso wie ein Fahrrad – für die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein muss:
-
zwei voneinander unabhängige, funktionsfähige Bremsen
-
ein weißer Frontscheinwerfer
-
ein rotes Rücklicht
-
jeweils zwei Reflektoren pro Rad
-
Reflektoren an den Pedalen (vorn und hinten wirkend)
-
rutschfeste Pedale
-
eine helltönende Klingel gemäß StVZO
Für die Nutzung eines solchen Fahrrads oder E-Bikes ist keine besondere Genehmigung oder Versicherung erforderlich. Eine Helmpflicht besteht derzeit nicht.
Hinsichtlich der Radwegbenutzung bestehen unterschiedliche Auslegungen, da die StVO grundsätzlich von einspurigen Fahrzeugen ausgeht.
Für E-Bikes gelten bezüglich des Alkoholkonsums dieselben Vorschriften wie für Fahrräder. Herstellerangaben: Hersteller dieses Produkts: Danster GmbH, Daimlerweg 7, 64293 Darmstadt, Telefon: 0176 47094939, E-Mail: e-bikes@kemoway.com
Hinweise zu Akku und Batterien
Batterien sind mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen.
Batterien, die mehr als
-
0,0005 Masseprozent Quecksilber,
-
0,002 Masseprozent Cadmium oder
-
0,004 Masseprozent Blei
enthalten, sind zusätzlich mit der chemischen Bezeichnung des entsprechenden Schadstoffs gekennzeichnet („Hg“ für Quecksilber, „Cd“ für Cadmium, „Pb“ für Blei).
Pfandregelung für Fahrzeugbatterien
Beim Verkauf von Fahrzeugbatterien (Batterien, die für Anlasser, Beleuchtung oder Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind) gelten besondere gesetzliche Regelungen gemäß Batteriegesetz (BattG):
-
Der Verkäufer ist gemäß § 10 BattG verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 9,50 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Fahrzeugbatterie zu erheben, sofern der Endnutzer beim Kauf keine Altbatterie zurückgibt.
-
Beim Kauf erhält der Kunde einen Pfandgutschein.
-
Das Pfand wird erstattet, wenn die Altbatterie beim Verkäufer zurückgegeben wird.
-
Ein Versand von Fahrzeug-Altbatterien ist aufgrund der Gefahrgutverordnung nicht zulässig.
-
Alternativ kann die Altbatterie bei einer öffentlich-rechtlichen Rücknahmestelle abgegeben werden.
-
Wird die Altbatterie nicht beim pfanderhebenden Verkäufer zurückgegeben, ist die Rücknahmestelle gemäß § 11 Abs. 3 BattG verpflichtet, dem Endnutzer auf Verlangen eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Rücknahme auszustellen.
-
Das Pfand wird vom Verkäufer erstattet, sobald ein entsprechender Rückgabenachweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 BattG vorgelegt wird. Dieser Nachweis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein.
|